Landgericht Berlin - 06. August 2008

Er sei sich keiner Schuld bewusst und brauche auch keine Therapie, so äußerte sich der Angeklagte Mario G. gegenüber dem Gericht. Das Gericht aber entschied anders: Sicherungsverwahrung für Mario G.
Das Landgericht bestätigt mit diesem Spruch das Urteil vom November 2006, dass der Bundesgerichtshof auf Revision des Angeklagten hin aufhob.


Mario G. sei ein mitleidloser Hangtäter, befanden auch die jetzigen Richter. Der 34-Jährige hatte eine minderjährige Schülerin aus Schöneberg brutal vergewaltigt.
Mario H. , ein gefährlicher Gewohnheitstäter ohne Mitleid für seine Opfer, bei dem eine extrem hohe Rückfallgefahr bestünde, begründet der Vorsitzende Richter die Entscheidung, er folgte damit den Ausführungen der Psychiaterin Dr. Dany Luther. Es gehe dem Mann um Macht und Kontrolle.

„Was ihn anspricht, ist Schwäche“. Emotionslos nahm der Angeklagte das Urteil auf. Gegenüber der Gutachterin gab er kund: “Ich bin ein Schwein, aber das ist nicht strafbar!“
Mario G. betont, dass Moral ihn nicht interessiere.

Was ist das für ein Mensch, der so gleichgültig über seine Opfer spricht, ihre Schwäche und ihre Ängste gnadenlos für sich ausnutzt?

Der Verteidiger von Mario G. hatte zuvor plädiert, dass eine Sicherungsverwahrung nicht notwendig sei. Es würde reichen, wenn sich Mario G. einer Therapie unterziehe.
Der Angeklagte selbst äußert sich eher salopp:

"Alles geschah freiwillig", sagt der Angeklagte und grinst.

Vom Vorsitzenden Richter auf eine Therapie angesprochen, antwortet der Angeklagte wörtlich:

„Ich weiß nicht wofür das gut sein soll, aber wenn ich eine machen muss, mache ich eine.“

Auf diese Aussage hin, attestierte ihm die Kammer fehlende Einsichtsfähigkeit und mangelnde Therapiebereitschaft.

Mario G. ist ein mitleidloser Hangtäter.
Die Schülerin aus Schöneberg war nicht das erste Opfer von Mario G.

Er wurde zuvor bereits wegen Vergewaltigung an einer
14-Jährigen verurteilt. Ein weiteres Verfahren wegen Vergewaltigung einer 15-Jährigen musste aufgrund der dürftigen Beweislage eingestellt werden.

Das Gericht war seinerzeit zu dem Schluss gekommen, das Opfer werde aufgrund seines Gesundheitszustandes einen Prozess nicht durchstehen. Das Mädchen war stark magersüchtig.

Eine Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Haftstrafe kann angeordnet werden, wenn zu befürchten ist, dass von einem Täter auch nach Verbüßung der Tat weiterhin eine Gefahr ausgeht. So wie im Fall des Vergewaltigers Mario G. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme gibt es nicht. Stattdessen muss durch Gutacher alle zwei Jahre überprüft werden, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung noch bestehen. Über Mario G. sagte der Richter, er habe es jetzt selbst in der Hand, wie lange er hinter Gittern bleibe.

Die Sicherungsverwahrung:
Sie ist keine Strafe. Sie ahndet nicht die Schuld des Täters. Die Sicherungsverwahrung ist notwendig, denn sie beugt möglichen künftigen Verbrechen vor. Sie ist noch schärfer geworden, seit der Gesetzgeber vor vier Jahren auch ihre nachträgliche Anordnung zugelassen hat, falls sich erst nach der Verurteilung im Vollzug die anhaltende Gefährlichkeit des Täters herausstellt. Es sollte sich von selbst verstehen, dass die Gerichte auf die zunehmende Schärfe des Rechts mit zunehmender Sorgfalt ihrer Rechtsprechung reagieren. Nach strafrechtlicher Verurteilung kann die SV angeordnet werden, soweit währen des Vollzugs neue "Tatsachen erkennbar" werden, "die gemäß § 66b Abs. 1 StGB auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen".
Nun hat der Bundestag im Juni 2008 die Sicherungsverwahrung gegen jugendliche Schwerverbrecher beschlossen.