Landgericht Berlin - 06. August 2008
Er sei sich keiner Schuld bewusst und brauche auch keine
Therapie, so äußerte sich der Angeklagte Mario G. gegenüber
dem Gericht. Das Gericht aber entschied anders:
Sicherungsverwahrung für Mario G.
Das Landgericht bestätigt mit diesem Spruch das Urteil vom
November 2006, dass der Bundesgerichtshof auf Revision des
Angeklagten hin aufhob.
Mario G. sei ein mitleidloser Hangtäter, befanden auch die
jetzigen Richter. Der 34-Jährige hatte eine minderjährige
Schülerin aus Schöneberg brutal vergewaltigt.
Mario H. , ein gefährlicher Gewohnheitstäter ohne Mitleid
für seine Opfer, bei dem eine extrem hohe Rückfallgefahr
bestünde, begründet der Vorsitzende Richter die
Entscheidung, er folgte damit den Ausführungen der
Psychiaterin Dr. Dany Luther. Es gehe dem Mann um Macht und
Kontrolle.
„Was ihn anspricht, ist Schwäche“. Emotionslos nahm der
Angeklagte das Urteil auf. Gegenüber der Gutachterin gab er
kund: “Ich bin ein Schwein, aber das ist nicht strafbar!“
Mario G. betont, dass Moral ihn nicht interessiere.
Was ist das für ein Mensch, der so gleichgültig über seine
Opfer spricht, ihre Schwäche und ihre Ängste gnadenlos für
sich ausnutzt?
Der Verteidiger von Mario G. hatte zuvor plädiert, dass
eine Sicherungsverwahrung nicht notwendig sei. Es würde
reichen, wenn sich Mario G. einer Therapie unterziehe.
Der Angeklagte selbst äußert sich eher salopp:
"Alles geschah freiwillig",
sagt der Angeklagte und grinst.
Vom Vorsitzenden Richter auf eine Therapie angesprochen,
antwortet der Angeklagte wörtlich:
„Ich weiß nicht wofür das gut sein soll, aber wenn ich eine
machen muss, mache ich eine.“
Auf diese Aussage hin, attestierte ihm die Kammer fehlende
Einsichtsfähigkeit und mangelnde Therapiebereitschaft.
Mario G. ist ein mitleidloser Hangtäter.
Die Schülerin aus Schöneberg war nicht das erste Opfer von
Mario G.
Er wurde zuvor bereits wegen Vergewaltigung an einer
14-Jährigen verurteilt. Ein weiteres Verfahren wegen
Vergewaltigung einer 15-Jährigen musste aufgrund der
dürftigen Beweislage eingestellt werden.
Das Gericht war seinerzeit zu dem Schluss gekommen, das
Opfer werde aufgrund seines Gesundheitszustandes einen
Prozess nicht durchstehen. Das Mädchen war stark
magersüchtig.
Eine Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Haftstrafe
kann angeordnet werden, wenn zu befürchten ist, dass von
einem Täter auch nach Verbüßung der Tat weiterhin eine
Gefahr ausgeht. So wie im Fall des Vergewaltigers Mario G.
Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme gibt es nicht.
Stattdessen muss durch Gutacher alle zwei Jahre überprüft
werden, ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
noch bestehen. Über Mario G. sagte der Richter, er habe es
jetzt selbst in der Hand, wie lange er hinter Gittern
bleibe.
Die
Sicherungsverwahrung:
Sie
ist keine Strafe. Sie ahndet nicht die Schuld des Täters.
Die Sicherungsverwahrung ist notwendig, denn sie beugt
möglichen künftigen Verbrechen vor. Sie ist noch schärfer
geworden, seit der Gesetzgeber vor vier Jahren auch ihre
nachträgliche Anordnung zugelassen hat, falls sich erst
nach der Verurteilung im Vollzug die anhaltende
Gefährlichkeit des Täters herausstellt. Es sollte sich von
selbst verstehen, dass die Gerichte auf die zunehmende
Schärfe des Rechts mit zunehmender Sorgfalt ihrer
Rechtsprechung reagieren. Nach strafrechtlicher
Verurteilung kann die SV angeordnet werden, soweit währen
des Vollzugs neue "Tatsachen erkennbar" werden, "die gemäß
§ 66b Abs. 1 StGB auf eine erhebliche Gefährlichkeit des
Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen".
Nun hat der Bundestag im Juni 2008 die Sicherungsverwahrung
gegen jugendliche Schwerverbrecher beschlossen.