Pressekodex:
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den
Presseverbänden beschlossen und vom Bundespräsidenten
Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn
überreicht.
Fassung vom 13. September 2006
PRÄAMBEL
Die
im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit
schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information,
der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger,
Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit
der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer
Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie
nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen
und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und
sachfremden Beweggründen wahr. Die publizistischen
Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie
umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der
verfassungskonformen Gesetze das Ansehender Presse zu
wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen. Die
Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse,
soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch
redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von
der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung,
Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet
die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die
Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die
Berufsethik verletzt wird. Diese Präambel ist Bestandteil
der ethischen Normen.
ZI F F E R 1
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde
und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind
oberste Gebote der Presse.
ZI F F E R 2
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer
Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in
Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und
wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch
Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder
entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen,
Gerüchte und Vermutungen
sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als
solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
ZI F F E R 3
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere
personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch
erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat,
unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu
stellen.
ZI
F F E R 4
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten,
Nachrichten,
Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren
Methoden angewandt werden.
ZI F F E R 5
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu
wahren.
ZI
F F E R 6
Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die
Glaubwürdigkeit der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht
vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten
ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
ZI F F E R 7
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit
gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch
private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch
persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen
und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und
Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine
klare Trennung zwischen redaktionellem Text und
Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
ZI F F E R 8
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des
Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche
Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert
werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung
Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden.
Die Presse achtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen
Datenschutz.
ZI F F E R 9
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen
Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu
verletzen.
ZI
F F E R 1 0
Die
Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder
sittliche Überzeugungen zu schmähen.
ZI
F F E R 1 1
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle
Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse
beachtet den Jugendschutz.
ZI
F F E R 1 2
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung
oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen,
sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
ZI
F F E R 1 3
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren,
Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei
von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der
Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
ZI
F F E R 1 4
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine
unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die
unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser
erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem
frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen
oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
ZI F F E R 1 5
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein
könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion
zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit
und der Aufgabe der Presse unvereinbar.
Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von
Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und
berufswidrig.
ZI
F F E R 1 6
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen
Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken,
insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.